Aktuelle Bestimmungen finden Sie auf den Webseiten des Bundesministeriums für Bildung, der Rundschreibendatenbank und der Schulpsychologie Österreich.
In Österreich gibt es klare Regelungen, die Kindern und Jugendlichen mit Lese-/Rechtschreibschwierigkeiten helfen sollen. Diese beruhen auf dem Schulunterrichtsgesetz (SchUG), der Leistungsbeurteilungsverordnung (LBVO) sowie spezifischen Rundschreiben und Handreichungen des Bildungsministeriums.
Besonders hilfreich ist es, wenn alle in den Richtlinien vorgesehenen Fördermaßnahmen konsequent ausgeschöpft werden – sowohl im Unterricht als auch bei der Leistungserbringung und -beurteilung. Dies stellt sicher, dass jedes Kind die bestmögliche Unterstützung erhält, die für eine faire und erfolgreiche Schulzeit notwendig ist.
Für alle Schüler*innen mit Lese-/Rechtschreibschwierigkeiten – dazu zählen auch jene mit einer Lese-/Rechtschreibschwäche (auf Basis einer pädagogischen Diagnostik) – gibt es maßgeschneiderte Unterstützung. Dies umfasst eine Reihe von pädagogischen, didaktischen und organisatorischen Maßnahmen, die im Unterricht und bei der Leistungsfeststellung und -beurteilung zur Anwendung kommen.
Besonders wichtig ist, dass für Schüler*innen mit einer Lese-/Rechtschreibstörung gemäß ICD-10/ICD-11 besondere Fördermöglichkeiten gelten. Hier können beispielsweise Zeitzuschläge bei Prüfungen gewährt werden, und Rechtschreibfehler dürfen in der Leistungsbeurteilung teilweise oder ganz unberücksichtigt bleiben.
In Absprache des BALDT (Berufsverband Akademischer Legasthenie- und Dyskalkulietherapeut*innen) mit dem Bundesministerium für Bildung darf direkt informiert werden:
Auch ein Rundschreiben ist ein Erlass und als solcher rechtlich bindend. Es muss aufgrund des Weisungscharakters daher von den Schulen umgesetzt werden. Rundschreiben und Erlässe unterscheiden sich durch den Adressatenkreis. Rundschreiben adressieren immer direkt eine große Anzahl an Schulen.
Rundschreiben und Erlässe werden auch von den Bildungsdirektionen erstellt. Ihnen kommt ebenfalls Weisungscharakter und damit rechtliche Verbindlichkeit zu.
Im Unterschied zu Rundschreiben und Erlässen sind Handreichungen rechtlich nicht bindend, sie haben lediglich Empfehlungscharakter.
Nähere Informationen zu den zentralen Kommunikationsformaten des BMB und der Bildungsdirektionen können Sie dem Rundschreiben Nr. 30/2023 entnehmen.
